Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Rostock könnte weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Kreuzfahrtpassagieren haben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen mehrere Bestimmungen in den Reisebedingungen von AIDA Cruises geklagt und konnte dabei in vielen Punkten erfolgreich sein. Das Urteil wurde am 22. Juli 2026 verkündet, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen drei wesentliche Aspekte: die Verantwortung für zusätzliche Kosten im Falle einer Quarantäne, die Befugnis des Kapitäns, Passagiere ohne Entschädigung von Bord zu weisen, sowie die Regelungen zur Teilstornierung von Kabinen.
Eine der kritisierten Klauseln sah vor, dass Passagiere für zusätzliche Kosten aufkommen müssen, die im Falle einer Quarantäne entstehen, die nicht durch AIDA verursacht wurde. Insbesondere wurden hier zusätzliche Verpflegungskosten an Bord thematisiert. Das Gericht stellte fest, dass diese Regelung zu ungenau gefasst sei, da sie auch die Übernahme von Kosten für Unterkunft oder geänderte Rückreisen implizieren könnte. Dies widerspreche den gesetzlichen Vorgaben für Pauschalreisen und sei nicht ausreichend transparent.
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils war eine Klausel, die dem Kapitän das Recht einräumte, einen Passagier ohne Entschädigung von Bord zu weisen. AIDA hatte bereits im Verlauf des Verfahrens eingeräumt, dass diese Bestimmung nicht mehr zur Anwendung kommt, dennoch wurde sie im Urteil berücksichtigt.
Der dritte Streitpunkt betraf die Regelungen zur Teilstornierung einer Kabine. In den Reisebedingungen war festgelegt, dass bei der Stornierung eines Reisenden aus einer Kabine 80 Prozent des anteiligen Reisepreises, mindestens jedoch 50 Euro, verlangt werden können. Das Gericht erklärte diese Regelung nicht grundsätzlich für unzulässig, wies jedoch darauf hin, dass sie in Verbindung mit einer weiteren Klausel problematisch sei. Diese sah vor, dass AIDA die verbleibenden Gäste in eine kleinere Kabine umbucht, was die Möglichkeit eröffnete, die ursprünglich gebuchte Kabine erneut zu verkaufen, während gleichzeitig 80 Prozent des Preises verlangt werden. Dies könnte eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstellen.
Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands wurde am 29. August 2025 beim Oberlandesgericht Rostock eingereicht. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 UKl 2/25. Das Urteil wurde am 22. Juli 2026 gefällt, wobei Teile der Klage abgewiesen wurden.
Für Passagiere zeigt dieser Fall, dass auch bei Kreuzfahrten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unbegrenzt Kosten und Risiken auf die Urlauber abwälzen können.
Quellen: rosenheim24, Süddeutsche Zeitung
Bildquelle: Meret Borchert auf Pexels
Dieser Text wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz in Zusammenarbeit mit unserer Redaktion erstellt.