Rechtsanspruch auf Pfändungsschutzkonto
Die zentrale Frage bei einer Kontopfändung ist, wie Betroffene ihr Geld vor dem Zugriff durch Gläubiger schützen können. Eine Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist hierbei eine wesentliche Option. Dieses Recht besteht auch dann, wenn das Konto bereits im Minus ist, und die Bank darf die Umwandlung nicht ablehnen.
Konflikt und Positionen
Eine Kontopfändung führt oft zu gravierenden Einschränkungen: Die Bankkarte ist nicht mehr funktionsfähig, Geldabhebungen sind nicht möglich und regelmäßige Zahlungen, wie etwa die Miete, werden möglicherweise nicht mehr ausgeführt. In solchen Zeiten ist schnelles Handeln gefordert. Das Pfändungsschutzkonto bietet den Vorteil, dass ein gesetzlich festgelegter Teil des Guthabens vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt ist. Dabei haben alle Kontoinhaber das Recht, ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen, selbst wenn bereits eine Überziehung oder eine Pfändung vorliegt.
Fakten zum P-Konto
Für Verbraucher mit einem überzogenen Konto ist der Anspruch auf Umwandlung besonders wichtig. Auch hierbei ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung zu genehmigen, unabhängig von der bestehenden Kontoüberziehung. Sobald neue Gutschriften auf dem P-Konto eingehen, müssen diese im Rahmen der geltenden Freibeträge zur Verfügung stehen. Es ist jedoch zu beachten, dass ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt wird, was bedeutet, dass eine erneute Überziehung nach der Umwandlung nicht möglich ist.
Aktuell sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 1.590 Euro pro Kalendermonat auf einem Pfändungsschutzkonto geschützt. Der zugrunde liegende Pfändungsfreibetrag beträgt 1.587,40 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise bei Unterhaltspflichten oder Kindergeld, kann dieser geschützte Betrag erhöht werden.
Fristen und Vorgehensweise
Bei einem bereits bestehenden Girokonto muss die Bank den Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen bearbeiten. Eine Verzögerung durch die Bank, wie etwa das Warten auf einen persönlichen Termin, ist nicht zulässig.
Es dürfen für die Umwandlung keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden. Auch die Kontoführungsgebühren dürfen nicht ansteigen, nur weil das Konto nun als P-Konto geführt wird. Wenn das Konto bereits gepfändet ist, können Betroffene nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses innerhalb von vier Wochen ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln. In diesem Fall kann der Pfändungsschutz auch für das gesperrte Guthaben gelten.
Was tun, wenn die Bank die Umwandlung verweigert?
Wenn die Bank sich weigert, ein P-Konto einzurichten, sollten Betroffene ihren Rechtsanspruch auf Umwandlung klar formulieren. Unterstützung kann von Verbraucherzentralen oder anerkannten Schuldnerberatungsstellen eingeholt werden. Bei unzulässigen Gebühren oder anderen Problemen kann eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Betracht gezogen werden. Falls die Bank weiterhin nicht kooperiert, könnte ein Basiskonto eine Alternative sein. Dieses Konto steht jedem mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU zu. Im Antrag kann bereits festgelegt werden, dass das Basiskonto als P-Konto geführt werden soll. Anschließend sollte das alte Girokonto gekündigt und der Zahlungsverkehr auf das neue Konto umgestellt werden.
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Quellen: chip
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